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   OVG Sachsen, 16.09.2020 - 3 B 184/20   

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https://dejure.org/2020,27584
OVG Sachsen, 16.09.2020 - 3 B 184/20 (https://dejure.org/2020,27584)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16.09.2020 - 3 B 184/20 (https://dejure.org/2020,27584)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16. September 2020 - 3 B 184/20 (https://dejure.org/2020,27584)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 146 Abs. 4 S. 1, AufenthG § 16b Abs. 1, AufenthG § 16b Abs. 2 S. 4, AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2
    Berücksichtigungsfähigkeit neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren; Studienvorbereitung; Aufenthaltserlaubnis; Prognose; kurzfristige Ausreise zur Eheschließung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Sachsen, 21.01.2011 - 3 B 178/10

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wenn Studienende nicht in angemessener

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.09.2020 - 3 B 184/20
    Dies setzt voraus, dass im Rahmen einer prognostischen Beurteilung durch die zuständige Ausländerbehörde, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, die Einschätzung getroffen werden kann, dass das Studium in einer am staatlichen Interesse an einer effektiven Entwicklungshilfe gemessen vertretbaren und in diesem Sinne angemessenen Zeit beendet sein wird (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2011 - 3 B 178/10 -, juris Rn. 6).

    Dabei kann die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang zugrunde gelegt werden; soweit diese um drei Semester überschritten ist, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordnungsgemäßer Abschluss nicht mehr erwartet werden kann (OVG Lüneburg, Beschl. v. 7. April 2006 - 9 ME 257/05 - , juris Rn. 2 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2011, a. a. O. Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 24. Juli 2017 - 19 CS 16.2006 -, juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 19 CS 16.2006

    Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Nichtvorliegens der

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.09.2020 - 3 B 184/20
    Dabei kann die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang zugrunde gelegt werden; soweit diese um drei Semester überschritten ist, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordnungsgemäßer Abschluss nicht mehr erwartet werden kann (OVG Lüneburg, Beschl. v. 7. April 2006 - 9 ME 257/05 - , juris Rn. 2 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2011, a. a. O. Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 24. Juli 2017 - 19 CS 16.2006 -, juris Rn. 10).

    Ergibt sich, dass das Studium nicht mehr innerhalb einer Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann, darf die beantragte Verlängerung in der Regel abgelehnt werden (vgl. hierzu Nr. 16.2.5. sowie 16.1.1.8 Satz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG sowie BayVGH, Beschl. v. 24. Juli 2017, a. a. O., Rn. 10).

  • VGH Bayern, 05.05.2010 - 19 BV 09.3103

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei krankheitsbedingter Studienverzögerung

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.09.2020 - 3 B 184/20
    Dabei kann dahin stehen, ob bei dieser Regelgrenze die Zeit der studienvorbereitenden Maßnahmen mit einzubeziehen ist (so Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 16b Rn. 24; anders: BayVGH, Urt. v. 5. Mai 2010 - 19 BV 09.3103 -, juris Rn. 50; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2020, § 16b Rn. 42), denn selbst wenn man die vier Jahre studienvorbereitender Maßnahmen berücksichtigen würde, hätte die Antragstellerin immer noch sechs Jahre Zeit, um ein auf dreieinhalb Jahre angelegtes Studium abzuschließen.
  • OVG Niedersachsen, 07.04.2006 - 9 ME 257/05

    Voraussetzungen der Verlängerung einer zum Zwecke des Studiums erteilten

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.09.2020 - 3 B 184/20
    Dabei kann die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang zugrunde gelegt werden; soweit diese um drei Semester überschritten ist, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordnungsgemäßer Abschluss nicht mehr erwartet werden kann (OVG Lüneburg, Beschl. v. 7. April 2006 - 9 ME 257/05 - , juris Rn. 2 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2011, a. a. O. Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 24. Juli 2017 - 19 CS 16.2006 -, juris Rn. 10).
  • OVG Sachsen, 07.07.2015 - 3 B 118/15

    Beibehaltung der Maßnahmestufe bei der Überführung von Punkten aus dem

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.09.2020 - 3 B 184/20
    7 Da über den Widerspruch der Antragstellerin vom 11. Februar 2020 - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist, hat das Gericht seiner Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2015 - 3 B 118/15 -, juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen, 29.11.2006 - 5 BS 255/06

    Anhörungsrüge, Verletzung rechtlichen Gehörs, Beschwerdebegründungsfrist

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.09.2020 - 3 B 184/20
    Eine Berücksichtigung dieser im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht nicht nur der Prozessökonomie (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2006 - 5 BS 255/06 -, juris Rn. 6), sondern auch dem Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes, eine sachgerechte und der späteren Hauptsacheentscheidung angenäherte Entscheidung zu treffen.
  • OVG Sachsen, 10.07.2017 - 3 B 20/17

    Aufenthaltserlaubnis, Beschäftigung, qualifizierte Ausbildung, konkretes

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.09.2020 - 3 B 184/20
    Dieser Zeitraum fällt angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin bereits am 24. September 2019 einen Antrag auf Verlängerung ihres bisherigen Aufenthaltserlaubnis gestellt hatte, nicht mehr zusätzlich ins Gewicht (SächsOVG, Beschl. v. 10. Juli 2017 - 3 B 20/17 -, juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 17.02.2006 - 11 CS 05.1378
    Auszug aus OVG Sachsen, 16.09.2020 - 3 B 184/20
    Die insoweit teilweise vertretene Ansicht (vgl. dazu etwa BayVGH, Beschl. v. 17. Februar 2006 - 11 CS 05.1378 -, juris Rn. 14), dass Antragsteller zur Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach § 80 Abs. 7 (analog) VwGO vorzugehen haben, überzeugt jedenfalls dann nicht, wenn die neue Tatsache, wie vorliegend, nicht zu einem neuen Streitgegenstand führt (vgl. zum Streitstand Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 81 ff. m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 29.01.2015 - 3 B 100/14

    Beschwerdeverfahren, neue Tatsachen, Begründungsfrist, Berücksichtigungsfähigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.09.2020 - 3 B 184/20
    Einschränkungen hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit neuen Tatsachenvortrages können sich jedoch aus dem materiellen Recht ergeben (vgl. dazu schon SächsOVG, Beschl. v. 29. Januar 2015 - 3 B 100/14 -, juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.11.2020 - 1 M 109/20

    Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden während

    Da über den Widerspruch des Antragstellers vom 17. April 2020 - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist, hat das Gericht seiner Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. September 2020 - 3 B 184/20 -, juris Rn. 7; OVG LSA, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 1 M 8/12 -, juris).

    Dem Beschwerdegericht ist es nicht verwehrt, sachlich-rechtlich entscheidungserhebliche Umstände zu berücksichtigen, die erst nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO eingetreten oder erkennbar geworden sind, sofern die Beschwerde zulässig ist, insbesondere - wie hier - den prozessrechtlichen Bestimmungen des § 146 Abs. 4 S. 1 bis 3 VwGO entspricht (so OVG LSA, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 2 M 13/15 -, juris Rn. 6; ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. September 2020 - 3 B 184/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. November 2010 - 5 S 933/10 -, juris Rn. 9).

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